Zum Rechtsgutachten der Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V über den Prozess der Aufstellung des B-Plans für die Urbane Mitte

Gaby Gottwald, Sprecherin für Stadtentwicklung

„Wir begrüßen das Gutachten außerordentlich, denn es belegt juristisch: Wir müssen keine Hochhäuser im Park am Gleisdreieck bauen, die wir weder wollen noch brauchen. Wir können als BVV nicht genötigt werden, Planungsrecht für einen Rahmenvertrag aus dem Jahr 2005 zu schaffen, um vermeintlich Schadensersatz vom Bezirk abzuwenden.

 

Das Baugesetzbuch sagt eindeutig, dass Verträge zwischen Gemeinden (hier Bezirke) und Dritten, die einen planungsrechtlichen Anspruch festhalten, nichtig sind. Solche Verträge beschneiden die Planungshoheit des Bezirks und der gewählten Verordneten und verhindern eine angemessene Abwägung von öffentlichen städtebaulichen und privaten Interessen.

Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Änderungen von bisherigen Planungskonzeptionen begründen keine Forderungen auf Schadensersatz. Der Bezirk ist frei, frühere Planaufstellungsverfahren nicht mehr fortzuführen.

 

Es droht vielmehr eine andere Gefahr: Verabschiedet der Bezirk und seine Verordneten einen Bebauungsplan, der in Grundzügen den Rahmenvertrag aus 2005 planungsrechtlich umsetzt, um vermeintlichen Schadensersatz abzuwenden, so wird gegen die gesetzlich zwingende offene Abwägung der Interessen verstoßen. Ein solcher Bebauungsplan wäre nichtig und keine Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen.

 

Der Senat ist leider kein guter Ratgeber. Trotz Kenntnis der berechtigten Kritik des Bezirks an der zeitlich überholten Planung, pocht er auf die Umsetzung des Rahmenvertrags aus 2005.

 

Solch wurstiger Umgang mit den städtebaulichen Bedenken des Bezirks und vieler Verordneter mag den derzeitigen Eigentümer erfreuen. Doch die BVV ist kein Vollstreckungsorgan für Bodenspekulation, sondern in ihrer Planungshoheit frei.“

 

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