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Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Graefestraße 13 anordnen

Initiatorin: Gaby Gottwald

Zur BVV am 29.01.2025

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die BVV fordert das Bezirksamt auf, umgehend Anordnungen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz und dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zur unverzüglichen Instandsetzung bzw. zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der im Vorderhaus der Graefestraße 13, Kreuzberg, gelegenen Wohnungen gegen die Eigentümergesellschaft „Menne Grundbesitzverwaltung Graefestr. eGbR, München“ zu erlassen. Sollten die dabei gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen, soll umgehend die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht werden. Darüber hinaus wird das Bezirksamt aufgefordert, parallel dazu, wegen der bislang unterbliebenen oder unzureichenden Instandsetzungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten, Bußgeldverfahren gegen diese Gesellschaft einzuleiten. 

 

Die Beantragung von Negativattesten durch die Eigentümergesellschaft mit dem Ziel, die Wohnungen weiter leer stehen lassen zu dürfen und nicht zügig instand setzen zu müssen, zeugt davon, dass kein erkennbares Interesse an der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit vorliegt. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gestattet Leerstand zur Instandsetzung längstens für zwölf Monate, doch der Leerstand in dem Gebäude Graefestr. 13 hält mittlerweile seit Jahren an. Gesetzlich ist kein Vorrang für die Bearbeitung von Negativattesten vorgesehen gegenüber einem Erlass zur Wiederherstellungsanordnung, so dass dieser unverzüglich erteilt werden kann. Die BVV sieht hier dringenden Handlungsbedarf.

 

Begründung:

 

Am 29. Januar 2020 gab es im Vorderhaus der Graefestraße 13 einen Wohnungsbrand im 2. OG rechts, infolgedessen 8 Mietparteien und 2 Gewerbeeinheiten das Haus sofort verlassen mussten. Bis auf eine Wohnung steht das Vorderhaus bis heute leer, überwiegend mittlerweile ohne Mietverträge. Die Wohnungen waren vorrübergehend nicht bewohnbar, doch laut Sachverständigenberichten könnten die Schäden mehrheitlich (bis auf die Brandwohnung selbst) durch Reinigungsarbeiten (z.B. Ruß) beseitigt werden. Die Dauer dafür wurde auf 3 bis 9 Monate geschätzt. 

Die Eigentümergesellschaft versperrt bis heute den Zugang zu den Wohnungen, obwohl die Bauaufsicht im September 2020 eine Freigabe erteilte. Sie stellte jedoch in 2020 einen Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum gem. § 172, der im September 2020 genehmigt wurde. 

 

In 2021 erhielten die Mieter eine Ankündigung für eine Komplettsanierung. Die Wohnungen seien bis zu 1,5 Jahren nicht bezugsfähig. Es wurden frühzeitig Deckenbalken ausgewechselt und Böden rausgerissen, die bis heute nicht wiederhergestellt sind. In den Jahren 2022 und 2023 wurden verschiedene Anträge zur energetischen Sanierung und zu wohnungsbezogenen Modernisierungsmaßnahmen gestellt. Mitte 2023 wurde ein Antrag auf Vorbescheid für einen DG-Ausbau und den Anbau von Balkonen und Aufzügen gestellt. Mindestens seit 1,5 Jahren ist kein Baufortschritt zu verzeichnen. 

 

Es wurde viel angekündigt, beantragt und einiges begonnen. Fertiggestellt wurde fast nichts. Vor allem steht die Bewohnbarkeit der Mietwohnungen weiterhin aus und es fehlen jegliche Anzeichen dafür, dass sich dies bald ändern sollte. Im Gegenteil: Die Beantragung von Negativattesten nach dem ZwVbG ist der Versuch, legal ohne Sanktionierung den Wohnraum auch weiterhin unbewohnbar zu halten. Der Erlass einer Anordnung zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit mit sofortiger Vollziehung ist daher dringend geboten.

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