Missbilligung des Stadtrats Florian Schmidt
zur BVV am 27.05.2026
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In Ausübung ihrer Kontrollrechte nach § 17 Bezirksverwaltungsgesetz erhebt die Bezirksverordnetenversammlung Einwendungen gegen die Führung der Geschäfte durch das Bezirksamt, namentlich gegen Bezirksstadtrat Florian Schmidt.
Begründung:
- Das vergaberechtliche Verfahren ist aufgrund einer fehlerhaften Angabe der Auftragssumme in Höhe von 150.000 € anstatt der tatsächlichen Gesamtsumme von 749.000 € und einer mindestens rechtlich umstrittenen Ausschreibung als soziale bzw. andere besondere Dienstleistung im Sinne des Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU mit Zweifeln behaftet und die BVV berechtigt, das Verwaltungshandeln nach §17 BezVG zu kontrollieren.
- Die Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die BVV entsprechend Bezirksverwaltungsgesetz wurde vom Bezirksamt behindert. Erst nach Beauftragung eines Anwalts auf Kosten einer Fraktion war eine Aufklärung des Sachverhalts durch eine Akteneinsicht möglich.
- Der Stadtrat hat den Beschluss der BVV DS/1813/VI nicht umgesetzt, wonach die Rahmenvereinbarung über Unterstützungsleistungen zur sogenannten Lokalbau-Strategie gekündigt werden sollte. Damit verstößt er gegen § 24 (1) der Geschäftsordnung der BVV.
- Der Stadtrat hat der BVV bislang weder eine Vorlage zur Kenntnisnahme noch einen schriftlichen Bericht vorgelegt, bis wann mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme zu rechnen ist. Damit verstößt er sowohl gegen § 24 (2) als auch § 24 (3).
- Der Stadtrat hat entweder eine Vereinbarung zum Schaden des Bezirks abgeschlossen, noch dazu im Wesentlichen weit über seine Amtszeit hinaus oder gelogen.
Er argumentierte auf Nachfrage zur Mündlichen Anfrage DS/1908/VI, dass eine Aufhebung der Vereinbarung rechtlich nicht zulässig sei, da eine solche einseitige Aufhebung Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Bezirk nach sich ziehen würden und für nicht erbrachte Leistungen Steuergelder aufgewendet werden müssten. Sofern diese Aussage stimmt, hat der Stadtrat eigenmächtig und gegen die Beschlusslage der BVV ein Haushaltsrisiko geschaffen und zugleich die sinnvolle Verwendung der Mittel des Landes Berlins, die zur Finanzierung genutzt werden sollen, verhindert.
Wie aus der inzwischen erfolgten Akteneinsicht deutlich wurde, hat der Stadtrat bzw. Beschäftigte des Bezirksamtes diesen Umstand selbst gestärkt, in dem folgende Passage aus dem Vorentwurf der Rahmenvereinbarung gestrichen wurde: „Eine Verpflichtung zur Beauftragung durch den AG bzw. zum Abruf durch den AN der Leistungen in einem bestimmten Umfang besteht nicht.“
Dieser entfernte Satz beruht auf der grundsätzlichen Charakteristik einer Rahmenvereinbarung, nach der eben gerade keine Pflicht zur Leistungsabnahme besteht: „Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich nicht um einen Vertrag an sich, sondern um eine flexible Vereinbarung: Rahmenvereinbarungen schaffen die Bedingungen für den Abschluss zukünftiger einzelner Leistungsverträge, ohne dass Konditionen jedes Mal erneut abgesprochen werden müssen. Die Leistungsverträge, sogenannte “Abrufe”, können dann nach Bedarf getätigt werden.“ (documedia.at)
Da man davon ausgehen muss, dass diese rechtliche Einordnung nicht nur bekannt ist im Bezirksamt, sondern Grundlage der Entscheidung für eine Rahmenvereinbarung und für die Streichung des o.g. Satzes war, wurde die BVV offensichtlich belogen.
Entweder wurde ein Vertrag abgeschlossen, der sich nur Rahmenvereinbarung nennt und damit ein Haushaltsrisiko geschaffen oder aber eine Rahmenvereinbarung getroffen, aus der keine Leistungen abgerufen werden müssen. - Der geschätzte Auftragswert der Ausschreibung inklusive aller Optionen beläuft sich auf 749.700 Euro. Dass diese Vergabe überhaupt ohne Beteiligung der BVV erfolgt ist, rechtfertigt eine Missbilligung des Stadtrates.
