Der Bezirk sollte gegen das Schneller-Bauen-Gesetz klagen und die Einführung der Fachaufsicht durch die Hintertür zurückweisen

Initiator: René Pérez Domínguez

zur BVV am 26.11.2025

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt nach Artikel 84 Abs. 2 Nr. 3 Verfassung von Berlin einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, damit dieser über die Vereinbarkeit der im Schneller-Bauen-Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin entscheidet.

 

Begründung:

Der Berliner Senat greift immer wieder in die bezirkliche Planungshoheit ein, um Investoreninteressen gegen die vom Bezirk vertretenen Interessen der Menschen im Bezirk durchzusetzen. Die Begründungen für die Eingriffe ins bezirkliche Planungsrecht sind in der Vergangenheit bereits mehr als zweifelhaft gewesen. Mit dem Schneller-Bauen-Gesetz wird das bezirkliche Planungsrecht nochmal frontal angegriffen.

Mit dem Schneller-Bauen-Gesetz wird die Regelung zum Eingriffsrecht grundsätzlich geändert, und unter anderem festgelegt, dass bei einer Grenze von 50 Wohneinheiten stets erhebliche Gesamtinteressen gegeben sind und ein Eingriffsrecht besteht. Die vorherige Regelung sah lediglich vor, dass bei 200 Wohneinheiten ein Vorliegen dringender Gesamtinteressen bestehen kann.

Warum Bauvorhaben ab der Größe von 50 Wohneinheiten stets qualitative erhebliche Gesamtinteressen Berlins berühren sollen, wird nicht begründet. Die Schwelle ist willkürlich gewählt.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich anzustrebende praktische Konkordanz ist eine solche Regelung nicht geeignet, um dem legitimen Zweck einer möglichen Steuerung des Wohnungsneubaus durch die Hauptverwaltung gerecht zu werden.

Das verfassungsrechtliche Merkmal der erheblichen Gesamtinteressen erfordert eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Bezirks und der Gesamtstädtischen Interessen. Der Ausnahmecharakter des Eingriffsrechts droht hier vielmehr zur Regel zu werden. Damit würde die verfassungsrechtlich obligatorische Alternativentscheidung zwischen Eingriffsrecht und Fachaufsicht unterlaufen werden.

Auch das Organisationsprinzip der bezirklichen Aufgabenerfüllung nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung aus Art. 66 Abs. 2 Satz 2 VvB wird verletzt, wenn der Kernbereich der eigenständigen bezirklichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Bauaufsicht ausgehöhlt wird.