Chance für Soziale Wohnraumversorgung beim Vorkaufsrechtsfall Warschauer Straße 25/Kopernikusstraße 6 nutzen
zur BVV am 21.05.2025
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass ein landeseigenes Wohnungsbauunternehmen oder ein gemeinwohlorientierter Träger in das Vorkaufsrecht für das Grundstück Warschauer Straße 25 / Kopernikusstraße 6 eintritt. Eine besondere Chance bietet der erhebliche Leerstand, welcher für die soziale Wohnraumversorgung eingesetzt werden kann. Senat und Bezirk können hier gemeinsam neue Wege gehen. Die Senatsverwaltung soll sicherstellen, dass die gemeinwohlorientierte Erwerberin bei dem Ankauf Förderdarlehen der IBB oder Unterstützung wie Zuschüsse erhält, um die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs zu sichern.
Entsprechende Rahmenbedingungen, insbesondere zu Kaufpreis, Sanierungsbedarf und Mieter*innenschutz, sollen zwischen Senat, Bezirk, LWU, bzw. der potenziellen Erwerberin und Kooperationspartnern der sozialen Wohnraumversorgung vor Ausübung des Vorkaufsrechts verbindlich festgelegt werden.
Wir appellieren an den Senat, gemeinsam mit uns die Mieter*innen durch das Vorkaufsrecht oder eine Abwendungsvereinbarung vor Verdrängung zu schützen. Gerade in Friedrichshain-Kreuzberg droht immer mehr Haushalten der Verlust von adäquatem und bezahlbarem Wohnraum oder sie laufen Gefahr, keine bezahlbare Wohnung zu finden.
Begründung:
Nach Angaben des Baustadtrats und der Pressemitteilung vom 16.05.2025 gibt es im Fall der Warschauer Straße 25 / Kopernikusstraße 6 konkrete Anzeichen für einen möglichen Fall zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk. Gleichzeitig birgt der hohe Leerstand die Chance, den Ankauf wirtschaftlich darzustellen. Neben den aktuellen Bewohner*innen könnten die Wohnungen für Azubiwohnen oder soziale Wohnprojekte genutzt werden. Träger aus dem Bereich der sozialen Wohnhilfe haben bereits Interesse signalisiert, ein gemeinwohlorientierter Träger befindet sich nach Angaben des Bezirksamts bereits in der Prüfung. Die Ausübung des Vorkaufsrechts, bzw. die Erwirkung einer Abwendungsvereinbarung würde Mieter*innen langfristig schützen und ein starkes Zeichen gegen den spekulativen Wohnungsmarkt setzen.
Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (BVerwG 4 C 1.20) ist das kommunale Vorkaufsrecht stark eingeschränkt. Es darf nur noch ausgeübt werden, wenn es sich um Immobilien mit städtebaulichen Missständen handelt oder wenn das Grundstück überwiegend leer steht und nicht im Sinne der städtebaulichen Ziele genutzt wird. Abwendungsvereinbarungen, mit denen Käufer*innen verbindlich zusichern, sich an bestimmte soziale Standards zu halten, bleiben jedoch weiterhin möglich. Sie bieten die Möglichkeit, kommunale Vorkäufe abzuwenden – vorausgesetzt, die Käufer*innen verpflichten sich dazu, über einen Zeitraum von 20 Jahren sozialverträgliche Wohnverhältnisse zu garantieren und die Bestandsmieter*innen zu schützen. Für die Mieterinnen ist entscheidend, dass es verantwortungsvolle Eigentümer*innen gibt, die das Haus langfristig bewirtschaften – nicht renditegetriebene sog. Investoren, die auf Kosten der Bewohner*innen kurzfristige Gewinne erzielen und damit Verdrängung in Kauf nehmen.
Damit das Vorkaufsrecht, bzw. eine Abwendungsvereinbarung auf Augenhöhe verhandelt werden kann, muss realistisch darstellbar sein, dass ein Ankauf durch das Land Berlin tatsächlich möglich ist. Der Bezirk ist zuversichtlich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die rechtssichere Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt sind. Nun liegt es beim Senat, eine Genossenschaft oder ein landeseigenes Wohnungsunternehmen finanziell in die Lage zu versetzen, den Erwerb im Sinne des Gemeinwohls zu ermöglichen.
