Aufhebung der Zuschlagserteilung / des Rahmenvertrags im Vergabeverfahren mit der Vergabenummer Stapl 12093 OE 2025 UVgO für die sogenannte LokalBau-Strategie aufgrund eines fehlerhaften Vergabeverfahrens
zur BVV am 26.11.2025
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Unterstützungsleistungen zur sogenannten LokalBau-Strategie aufgrund eines fehlerhaften Vergabeverfahrens aufzuheben.
Begründung:
Laut Beantwortung einer Anfrage der Bezirksverordneten Kerima Bouali (Die Linke) vom 15.10.2025 (DS/1796/VI) wurde als Ergebnis eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens mit der einzigen Anbieterin eine Rahmenvereinbarung zur „Weiterführung und Weiterentwicklung der bezirklichen LokalBau-Strategie“ bis 2030 abgeschlossen. Die „dafür geplanten Haushaltsmittel“ betragen nach Aussage des Bezirksamtes „jährlich maximal 100.000,00 EUR für die jährlich durchgängig notwendigen sogenannten Basisleistungen“ sowie „jährlich maximal 50.000,00 EUR für die im jeweiligen Jahresverlauf möglichen Nachbeauftragungen“. Für das 4. Quartal im Haushaltsjahr 2025 sollen entsprechend der geschlossenen Rahmenvereinbarung außerdem Vergütungen „in Höhe von maximal 25.000,00 EUR (für) Basisleistung und maximal 12.500,00 EUR für mögliche Nachbeauftragungen“ erfolgen können.
Die sich aus diesen Angaben ergebende mögliche Gesamtsumme von 787.500,00 EUR unterscheidet sich jedoch signifikant von den in den Anlagen zur öffentlichen Ausschreibung genannten Höchstsummen zur Vergütung von beauftragten Leistungen im gesamten Zeitraum 4. Quartal 2025 bis Ende 2030. Aus den Dokumenten, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 29. September 2025 auf der Vergabeplattform iTWO Tender öffentlich zum Download zur Verfügung standen, geht eindeutig hervor, dass für Leistungen im gut 5-jährigen Geltungszeitraum der Rahmenvereinbarung insgesamt maximal 200.000,00 EUR an Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt werden sollen (Text der Ausschreibung: „Für die Leistungen im 4. Quartal 2025 sind bis zu max. 50.000 Euro vorgesehen… Für die Leistungen in den Haushaltsjahren 2026 – 2030 sind bis zu max. 150.000 Euro vorgesehen...“).
Das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren ist deshalb als grob fehlerhaft zu beurteilen und die daraus hervorgegangene Zuschlagserteilung inklusive der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung als nichtig zu betrachten.
Sollte das Bezirksamt den Abruf von Leistungen in Höhe von bis zu maximal 787.500,00 EUR in den nächsten fünf Jahren auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung zum Ziel haben, so hätte es dies allen potenziellen Anbietenden während des laufenden Ausschreibungsverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis geben müssen. Außerdem hätte dann das für eine derartige Auftragssumme vergaberechtlich adäquate Verfahren angewendet werden müssen. Die zum Zwecke der „Weiterführung und Weiterentwicklung der bezirklichen LokalBau-Strategie“ geschlossene Rahmenvereinbarung ist das Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), weshalb sich die maximale Gesamtvergütung der in diesem Zusammenhang vereinbarten Leistungen am entsprechenden EU-Schwellenwert zu orientieren hat. In den Anlagen zur Ausschreibung wird dieser zwar eingehalten – nach Angabe des BA (DS/1796/VI) ist jedoch beabsichtigt, ihn gegebenenfalls um mehr als das 3,5-fache zu überschreiten.
