Gemeinnützige Einrichtungen und soziale Dienste bei der Arbeit unterstützen - Ausnahmen für Parkplätze
Initiator: René Jokisch
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, Fahrzeuge gemeinnütziger Einrichtungen oder sozialer Dienste auf Antrag Parkberechtigung zu erteilen, so dass sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot oder in Parkraumbewirtschaftungszonen berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung sollte in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes gelten.
Über die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung sollte in geeigneter Form informiert werden.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt beauftragt zu prüfen, wie Mitarbeiter:innen, die als Fahrzeughalter:innen ihr eigenes Fahrzeug für die Einrichtungen und sozialen Dienste nutzen, ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten können.
Begründung:
Andere Kommunen weisen Pflegedienste und andere soziale Dienste darauf hin, dass sie nach § 46 der StVO Ausnahmegenehmigungen erhalten können.
Insbesondere Pflegedienste weisen vermehrt darauf hin, dass sie Probleme haben Parkplätze zu finden.