Änderung der Geschäftsordnung für mehr Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: Ton- und Bildaufnahmen
Initiatorin: Karolin Behlert
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 14 Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
(4) Von der Übertragung nach Abs. 2 und 3 ausgenommen sind minderjährige Personen, nicht öffentliche Beratungen und Bürger*innenanfragen, wenn die Fragesteller*in dies erklärt. Haben Sitzungsteilnehmer*innen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben, teil die Sitzungsleitung den Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Begründung:
Minderjährige bedürfen eines besonderen Schutzes in der Öffentlichkeit. Dies gilt insbesondere auch bei öffentlichen Ton- und Bildaufnahmen in der Bezirksverordnetenversammlung oder in Ausschüssen und sollte sich daher in der Geschäftsordnung der BVV widerspiegeln.