Vorkaufsrecht Muskauer Straße/Ecke Eisenbahnstraße

Schriftliche Anfrage SA/181/V

Initiator: René Jokisch

Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie bewertet das Bezirksamt die Tatsache, dass der Bezirk das Vorkaufsrecht zugunsten von Privatpersonen ausgeübt hat?

2. Inwiefern gab es andere potentielle Akteur*innen, die Interesse daran bekundet hatten, dass das Vorkaufsrecht für das Haus Eisenbahnstraße/Ecke Muskauer Straße zu ihren Gunsten ausgeübt werden sollte?

3. Inwiefern gab es andere Konzepte für die zukünftige Eigentümer*innenstruktur des Hauses?

4. Warum kam das Modell einer zukünftigen Selbstverwaltung mit einer etwaigen Überbrückung durch städtische Wohnungsbaugesellschaften nicht zum Tragen?

5. Ist es zutreffend, dass das Bezirksamt den Mieter*innen davon abgeraten hat, während der Dauer der Verhandlungen eigene Öffentlichkeitsarbeit zu machen und wenn ja warum?

6. Inwiefern beabsichtigt das Bezirksamt Konzepte zu erarbeiten und Vorbereitungen zu treffen, damit neben den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und Privatpersonen auch selbstverwaltete Organisationen von Mieter*innen in das Vorkaufsrecht eintreten können, die nicht innerhalb von 3 Monaten den Kaufvertrag abschließen können?

7. Welchen Verkehrswert hat das Bezirksamt für das Haus ermittelt und zu welchem Preis wurde das Haus über das Vorkaufsrecht gekauft?

8. Warum wurde das Haus durch den Bezirk nicht zum Verkehrswert verkauft?

9. Sind dem Bezirksamt die privatrechtlichen Verträge zwischen den Mieter*innen und neuen Eigentümer*innen bekannt und inwiefern können diese den Bezirksverordneten zur Kenntnis gegeben werden?

10. Welche Forderungen der Mieter*innen konnte gegebenenfalls nicht in der Vereinbarung zwischen dem Bezirksamt und den neuen Eigentümer*innen umgesetzt werden? 11. Gibt es in den Vereinbarungen mit dem Bezirksamt oder in den privatrechtlichen Vereinbarungen die Garantie, dass die

Mietpreise nicht steigen oder nur begrenzt steigen, und dass es zu keinen ungewollten Modernisierungen kommt?

12. Welche privatrechtlichen oder mit dem Bezirk vereinbarten Regelungen gibt es zugunsten der Gewerbetreibenden in dem Haus?

 

 

Ihre schriftliche Anfrage wird beantwortet wie folgt:

1. Wie bewertet das Bezirksamt die Tatsache, dass der Bezirk das Vorkaufsrecht zugunsten von Privatpersonen ausgeübt hat?

Der Bezirk übt das Vorkaufsrecht zugunsten Dritter aus, die sich verpflichten, das Grundstück im Sinne der Erhaltungsziele zu bewirtschaften. Sofern sich Privatpersonen hierzu verpflichten, kommen sie als Vorkaufsbegünstigte ebenso infrage wie die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften.

 

2. Inwiefern gab es andere potentielle Akteur*innen, die Interesse daran bekundet hatten, dass das Vorkaufsrecht für das Haus Eisenbahnstraße/Ecke Muskauer Straße zu ihren Gunsten ausgeübt werden sollte?

Im Rahmen der Prüfung des Vorkaufsrechtes wurden verschiedene Optionen geprüft, darunter die Ausübung zugunsten einer Stiftung, einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft oder zugunsten mehrerer Dritter.

 

3. Inwiefern gab es andere Konzepte für die zukünftige Eigentümer*innenstruktur des Hauses?

Geprüft wurde unter anderem eine Ausübung zugunsten der Privatpersonen zusammen mit einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft oder die Ausübung im Verbund von Stiftung und Privatpersonen. Auch die Einbeziehung des Modells Mietshäusersyndikat wurde geprüft.

 

4. Warum kam das Modell einer zukünftigen Selbstverwaltung mit einer etwaigen Überbrückung durch städtische Wohnungsbaugesellschaften nicht zum Tragen?

Aufgrund des hohen Kaufpreises war letztlich nur die Ausübung zugunsten von Privatpersonen realisierbar.

 

5. Ist es zutreffend, dass das Bezirksamt den Mieter*innen davon abgeraten hat, während der Dauer der Verhandlungen eigene Öffentlichkeitsarbeit zu machen und wenn ja warum?

Dies ist nicht zutreffend. Es fanden laufende Erörterungen statt u.a. zum Thema Öffentlichkeitsarbeit. Dabei wurde über die Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit ein Konsens gefunden.

 

6. Inwiefern beabsichtigt das Bezirksamt Konzepte zu erarbeiten und Vorbereitungen zu treffen, damit neben den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und Privatpersonen auch selbstverwaltete Organisationen von Mieter*innen in das Vorkaufsrecht eintreten können, die nicht innerhalb von 3 Monaten den Kaufvertrag abschließen können?

Bereits vor einem Jahr wurde das Vorkaufsrecht zugunsten einer Stiftung ausgeübt, die das Grundstück im Erbbaurecht an die selbstverwalte Mieter*innenschaft weitergab. Haupthinderungsgrund für die Begünstigung der Mieter*innen ist neben den hohen Kaufpreisen die kurze Zeitspanne von zwei Monaten, die zwischen der Information über den Verkauf und der Ausübung des Vorkaufsrechtes liegt. Diese lässt sich nur durch eine Gesetzesänderung auf Bundesebene verlängern.

 

7. Welchen Verkehrswert hat das Bezirksamt für das Haus ermittelt und zu welchem Preis wurde das Haus über das Vorkaufsrecht gekauft?

Der vom Bezirksamt ermittelte Verkehrswert beträgt 5,4 Millionen €. Das Grundstück wurde im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechtes für 7,16 Millionen € erworben.

 

8. Warum wurde das Haus durch den Bezirk nicht zum Verkehrswert verkauft?

Der Bezirk hat das Grundstück nicht verkauft. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes konnte der Verkehrswert aus rechtlichen Gründen nicht herangezogen werden, da das Grundstück im Rahmen einer Auktion verkauft wurde. Grundsätzlich gilt hier, dass das Höchstgebot dem Verkehrswert entspricht.

 

9. Sind dem Bezirksamt die privatrechtlichen Verträge zwischen den Mieter*innen und neuen Eigentümer*innen bekannt und inwiefern können diese den Bezirksverordneten zur Kenntnis gegeben werden?

Dem Bezirksamt sind die privatrechtlichen Verträge nur in Grundzügen bekannt. Sie liegen dem Bezirksamt nicht vor.

 

10. Welche Forderungen der Mieter*innen konnte gegebenenfalls nicht in der Vereinbarung zwischen dem Bezirksamt und den neuen Eigentümer*innen umgesetzt werden?

Siehe Beantwortung zu Nr. 9.

 

11. Gibt es in den Vereinbarungen mit dem Bezirksamt oder in den privatrechtlichen Vereinbarungen die Garantie, dass die Mietpreise nicht steigen oder nur begrenzt steigen, und dass es zu keinen ungewollten Modernisierungen kommt?

Nach den Informationen des Bezirksamtes enthält die Vereinbarung zwischen Mieter*innen und Begünstigten die Regelung, dass Modernisierungen in den Wohnungen einem Zustimmungsvorbehalt der Mieter*innen unterliegen. In der Vereinbarung zwischen Begünstigten und Bezirk ist vereinbart, dass das Bezirksamt Baumaßnahmen, zu deren Unterlassung sich die Begünstigen verpflichtet haben, ausnahmsweise zustimmen kann, wenn die Mieter*innen nachweisbar zugestimmt haben.

 

12. Welche privatrechtlichen oder mit dem Bezirk vereinbarten Regelungen gibt es zugunsten der Gewerbetreibenden in dem Haus?

In der Vereinbarung zwischen Bezirk und Begünstigten sind keine Regelungen zum Gewerbe enthalten, da der Milieuschutz sich nicht auf das Gewerbe erstreckt. Zu Regelungen zwischen Mieter*innen und Begünstigten hinsichtlich des Gewerbes sind dem Bezirksamt keine Informationen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
Bezirksstadtrat