Tempo 30 in der Boxhagener Straße

Mündliche Anfrage DS/0542/V

Initiator: René Jokisch und die anderen Mitglieder der Fraktion

Ich frage das Bezirksamt:

1.) Wie hat sich das Bezirksamt, entsprechend dem BVV-Beschluss vom 01. März 2017 zur Drucksache DS/0138/V, bei der zuständigen Senatsverwaltung für ein ganztägiges Tempolimit von 30 km/h auf der gesamten Boxhagener Straße eingesetzt? 

2.) Gibt es bereits Ergebnisse, Zusagen oder weiterlaufende Diskussionsprozesse zu der Frage?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:

  1. Wie hat sich das Bezirksamt, entsprechend dem BVV-Beschluss vom 1. März 2017 zur Drucksache DS/0138/V, bei der zuständigen Senatsverwaltung für ein ganztägiges Tempolimit von 30km/h auf der gesamten Boxhagener Straße eingesetzt?

In der vergangenen Legislaturperiode wurde durch den damaligen Staatssekretär für Verkehr Herrn Gäbler ein Verfahren zum Umgang mit BVV-Anfragen mit Beteiligung der Verkehrslenkung Berlin (VLB) definiert.

Mit Beschluss der o.g. DS haben wir in der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz angefragt, ob diese Verfahrensweise mit Wechsel des Staatssekretärs weiterhin zur Anwendung kommen soll. Leider haben wir darauf erst Mitte Juni eine Antwort erhalten.

Am 20.06.2017 wurde die Anfrage bzgl. der  DS 0138/V mit der Bitte um eine erneute Prüfung der ganztägigen Einrichtung von Tempo 30 in der Boxhagener Straße an Herrn Staatssekretär Kirchner abgesandt.

 

2. Gibt es bereits Ergebnisse, Zusagen oder weiterlaufende Diskussionsprozesse zu der Frage?

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte uns die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt/Verkehrslenkung auf eine Anfrage bzgl. der DS 1091/IV mitgeteilt, dass dem Wunsch der BVV nach einer ganztägigen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 kmh in der gesamten Boxhagener Straße nicht entsprochen werden kann, da diese Maßnahme nach §45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eines zwingenden verkehrlichen Erfordernisses bedarf, welches eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet. Die Anträge zur Überprüfung der Notwendigkeit straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen zum Schutz vor verkehrsbedingtem Lärm nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 der StVO können nur Anwohnerinnen und Anwohner stellen.Diese Anträge sind notwendig, um eine punktgenaue Prüfung (u.a. Verkehrszählung, Verkehrslärmberechnungen, Ermittlungen zum ÖPNV usw.) und damit eine rechtssichere Ermessenausübung vornehmen zu können.

In der Vorlage zur Kenntnisnahme zu dieser Drucksache wurde die BVV angeregt, Betroffene zu einer Antragstellung direkt bei der Verkehrslenkung zu ermuntern.

Bis zum heutigen Zeitpunkt ist mir nicht bekannt, ob es Anträge von Betroffenen bei der Verkehrslenkung gab.

Mit Verweis auf den Koalitionsvertrag habe ich die Senatsverwaltung erneut um eine Prüfung gebeten.

Leider steht eine Antwort bis heute noch aus.

Auch eine Nachfrage zur erbetenen Antwort blieb bis jetzt unbeantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke

Drucksache beim Bezirksamt