Sondergenehmigung Geldautomaten
Initiator: René Jokisch
Ich frage das Bezirksamt:
1.) Wie viele Sondergenehmigungen erteilte das Bezirksamt in den vergangenen fünf Jahren für freistehende Geldautomaten?
2.) Inwiefern prüft das Bezirksamt bei einem solchen Verfahren die denkmalschutzrechtlichen und städtebaulichen Belange sowie die Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen?
3.) Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt aus dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 22.08.2023, welches feststellt, dass die Aufstellung von Geldautomaten auf öffentlichen Gehwegen von Bezirksämtern nicht erlaubt werden muss?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
- Wie viele Sondergenehmigungen erteilte das Bezirksamt in den vergangenen fünf Jahren für freistehende Geldautomaten?
Gemäß § 61 Abs. 1 Bauordnung Berlin ist die Aufstellung von Geldautomaten verfahrensfrei. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften können eine Genehmigung erfordern (vgl. hierzu Antwort zur Frage 2).
- Inwiefern prüft das Bezirksamt bei einem solchen Verfahren die denkmalschutzrechtlichen und städtebaulichen Belange sowie die Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen?
Sofern Baudenkmale von der Aufstellung von Geldautomaten betroffen sind, erfolgt durch die Unteren Denkmalschutzbehörde, eine denkmalrechtliche Einzelfallprüfung. Die Prüfung entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Die Aufstellung von Geldautomaten ist planungsrechtlich in der Regel nicht genehmigungsrelevant.
In städtebaulichen Erhaltungsgebieten nach § 172 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch bedürfen Geldautomaten aber einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung, welche nur dann vom Bezirk erteilt wird, wenn Ortsbild und Stadtgestalt von der Aufstellung des Automaten nicht beeinträchtigt werden.
Eine Prüfung, inwiefern eine Beeinträchtigung öffentlicher Leitungen stattfindet, erfolgt von Seiten des Stadtentwicklungsamtes nicht.
Eine Dokumentation der konkreten Genehmigungszahlen erfolgt in den jeweiligen Fachbereichen nicht. Somit sind automatisierte, aggregierte Auswertungen zu der Anzahl bestimmter Genehmigungsvorgänge nicht möglich.
- Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt aus dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 22.08.2023, welches feststellt, dass die Aufstellung von Geldautomaten auf öffentlichen Gehwegen von Bezirksämtern nicht erlaubt werden muss?
Da es sich hier um Geldautomaten im öffentlichen Raum handelt, liegt die Zuständigkeit beim Straßen- und Grünflächenamt.
Durch das Straßen- und Grünflächenamt wurden keine Sondernutzungen für Geldautomaten auf öffentlichem Straßenland erteilt. Das bestehende Gerichtsurteil bestätigt diese Praxis.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
Bezirksstadtrat