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Weitere Bebauung Revaler Spitze

Mündliche Anfrage DS/1244/V

Initiator: Oliver Nöll

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Von welchen Bauprojekten für die Südseite der Revaler Strasse zwischen Matkowskystr. und Modersohnstr. Grundstücke Revaler Strasse 28-34, 10245 Berlin, hat der Bezirk Kenntnis?
  2. Die Bestandsbebauung sowie kürzlich abgerissene Gebäude hatten durchweg eine Gebäudehöhe von ca. zwei bis drei Stockwerken. Welche planungsrechtlichen Vorgaben zur maximalen Gebäudehöhe gelten gegenwärtig im genannten Bereich der Grundstücke Revaler Strasse 28-34?
  3. Seit wann gelten diese?

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management, Bezirksstadtrat

Ihr Anfrage beantworte ich wie folgt:

  1. Von welchen Bauprojekten für die Südseite der Revaler Strasse zwischen Matkowskystr. und Modersohnstr. Grundstücke Revaler Strasse 28-34, 10245 Berlin, hat der Bezirk Kenntnis?

Es gibt einen Bauantrag gemäß Paragraph § 64 Bauordnung Berlin für einen 1. Bauabschnitt (Geschäftszeichen 1140-2018-2038-BWA-35).

Darüber hinaus gibt es einen Antrag auf Bauvorbescheid gemäß Paragraph § 75 Bauordnung Berlin für einen 2. Bauabschnitt (Geschäftszeichen 1100-2018-2039-BWA-35).

Geplant ist die Errichtung eines Gewerbebauensembles mit sechs Vollgeschossen und einem Kellergeschoss. Folgende Nutzungen sind geplant: Ladennutzung, Gastronomie und Büronutzung im Erdgeschoss und ausschließlich Büronutzung in den oberen Geschossen.

 

2. Die Bestandsbebauung sowie kürzlich abgerissene Gebäude hatten durchweg eine Gebäudehöhe von ca. zwei bis drei Stockwerken. Welche planungsrechtlichen Vorgaben zur maximalen Gebäudehöhe gelten gegenwärtig im genannten Bereich der Grundstücke Revaler Strasse 28-34?

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, hinsichtlich der Gebäudehöhe und hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Maßstabsbildend sind hierfür historische Bestandsgebäude und insbesondere auch die in den letzten Jahren neu entstandene Bebauung nördlich der Revaler Straße.

 

3. Seit wann gelten diese?

Für die Beurteilung der Zulässigkeit nach Paragraph § 34 Baugesetzbuch ist die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung zum Zeitpunkt der Antragsstellung heranzuziehen.

Diese war und ist geprägt durch eine Blockrandbebauung mit überwiegender Wohnnutzung nördlich der Revaler Straße. Diese leitet sich im Wesentlichen aus den Kubaturen der Bebauung des 19. Jahrhunderts her.

Südlich der Revaler Straße sind die Nutzungen einem Gewerbegebiet zuzuordnen. Das Maß der baulichen Nutzung leitet sich ab wie beschrieben.

Freundliche Grüße
Florian Schmidt

Drucksache beim Bezirksamt
 

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