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Verkauf der KMA-Blöcke am Frankfurter Tor (Block F-Nord und F-Süd)

Mündliche Anfrage DS/1953/V

Initiator: Reza Amiri

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wann wurden für die Liegenschaften Frankfurter Tor 1, 2, 8 und 9 (Block F-Nord und F-Süd) Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt bzw. erteilt?
     
  2. Steht das Bezirksamt nach wie vor zu seiner in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage „Verdrängung von (Wohnungs-)Mieter*innen und Gewerbetreibenden an der Karl-Marx-Allee“ (DS/0460/V) vom 20.09.2017 vorgebrachten Auffassung, dass eine Einbeziehung der genannten Liegenschaften in die Gebietskulisse der angrenzenden sozialen Erhaltungsgebiete nicht erforderlich war?
     
  3. Wie bewertet das Bezirksamt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dem Bezirk bei einem Verkauf der Liegenschaften Frankfurter Tor 1, 2, 8 und 9 (Block F-Nord und F-Süd) ein bezirkliches Vorkaufsrecht eingeräumt worden wäre, wenn die Liegenschaften in die Gebietskulissen der angrenzenden sozialen Erhaltungsgebiete Weberwiese und Petersburger Straße einbezogen worden wären?

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management
Bezirksstadtrat

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

  1. Wann wurden für die Liegenschaften Frankfurter Tor 1, 2, 8 und 9 (Block F-Nord und FSüd) Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt bzw. erteilt?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigungen wurden 2006 erteilt.

Frankfurter Tor 1, 2: aufgeteilt seit 13.11.2020

Frankfurter Tor 8, 9: aufgeteilt seit 27.8.2020

 

2. Steht das Bezirksamt nach wie vor zu seiner in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage „Verdrängung von (Wohnungs-)Mieter*innen und Gewerbetreibenden an der Karl-Marx-Allee“ (DS/0460/V) vom 20.09.2017 vorgebrachten Auffassung, dass eine Einbeziehung der genannten Liegenschaften in die Gebietskulisse der angrenzenden sozialen Erhaltungsgebiete nicht erforderlich war?

Das BA hat im September 2017 die Beurteilungslage für die Festsetzung für das Gebiet „Weberwiese“ als Soziales und Städtebauliches Erhaltungsgebiet dargelegt. Die Festsetzung erfolgte am 12. August 2016 durch die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin. Also in der letzten Legislatur. Die Untersuchung dürfte demnach in der 1. Hälfte 2016 durchgeführt worden sein. Mit der Festsetzung wurde auf die Aufwertungstendenzen im Bereich Weberwiese reagiert, sowie die Potentiale einer Überformung und Gefährdung der städtebaulichen Eigenart. Der Fokus der bezirklichen Milieuschutzpraxis lag damals weniger als Heute auf dem Thema Aufteilung und Vorkaufsrecht, sondern auf dem Thema Modernisierung und Eindämmung der Folgen von miettreibenden Modernisierungsumlagen. Die Adressen Frankfurter Tor 8 und 9 wurden nicht in das Gebiet aufgenommen, weil auf diesem Grundstück keine umfangreichen und kostenintensiven Modernisierungen drohten, da diese schon durch den Denkmalschutz untersagt worden wären.

In Ihrer Anfrage von September 2017 verwiesen Sie auf die Seitens der Predac geäußerten Absichten aufzuteilen. Damit lagen Sie richtig und haben dem Bezirksamt wichtige Hinweise gegeben. Der BVV-Beschluss DS/1106/V forderte das Bezirksamt auf für die Karl-Marx-Allee eine Grobscreening durchzuführen und ggf. eine soziale Erhaltungssatzung durchzuführen. Eine vertiefende Analyse der städtebaulichen Situation fand zwischenzeitlich statt. Ergebnis war, dass im Raum Karl-Marx-Allee nahezu alle privaten Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt waren. Aufgrund der insgesamt bereits stark aufgewerteten Situation an der Karl-Marx-Allee zwischen Strausberger Platz und Frankfurter Tor durch Modernisierung und Aufteilung wurde die Festsetzung eines sozialen Erhaltungsgebiets zurückgestellt, zugunsten anderer Untersuchungen zur Erweiterung und Neuerlass von sozialen Erhaltungsgebieten, wie dem Rudolfkiez, dem Samariterkiez, dem Gebiet Boxhagener Platz, dem Bergmannkiez.

Entsprechend Ihrer Besorgnis, und der allgemeinen Erkenntnis folgend, dass durch Aufteilung von Mietshäusern die Verdrängung von Menschen aus der Innenstadt befördert wird, hat das Bezirksamt Ende 2018 die dringende Notwendigkeit gesehen beim Verkauf von mehreren bereits aufgeteilten Wohnblöcken von der Predac an die Deutsche Wohnen, zu intervenieren, was in Kooperation mit dem Senat, dem Mieter*innenbeirat und der AKS Gemeinwohl zum Modell "gestreckter Erwerb" geführt hat. Insbesondere Staatsekretär Scheel hatte sich für das Modell "gestreckter Erwerb" eingesetzt. Die Geschichte ist hier bekannt und hat bundesweit und international Aufsehen erregt und den Ruf von Friedrichshain-Kreuzberg als rebellischem Bezirk gestärkt. Im Ergebnis wurden rund 800 Wohnungen in kommunales Eigentum überführt, davon nur 10 % über das Vorkaufsrecht in Erhaltungsgebieten. Ca. 60 Wohnungen wurden mit IBB-Krediten an Mieter*innen verkauft, ein Modell für das sich insbesondere Finanzsenator Kollatz stark gemacht hat.

 

3. Wie bewertet das Bezirksamt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dem Bezirk bei einem Verkauf der Liegenschaften Frankfurter Tor 1, 2, 8 und 9 (Block F-Nord und FSüd) ein bezirkliches Vorkaufsrecht eingeräumt worden wäre, wenn die Liegenschaften in die Gebietskulissen der angrenzenden sozialen Erhaltungsgebiete Weberwiese und Petersburger Straße einbezogen worden wären?

Die Option eines Vorkaufsrechts besteht in sozialen Erhaltungsgebieten. Es gibt es immer wieder Liegenschaften in der Nähe von Erhaltungsgebieten die aus verschiedenen Gründen nicht in benachbarten Erhaltungsgebieten liegen. Dies ist bedauerlich, war jedoch in dem konkreten Fall aus den dargestellten Gründen so gegeben. Sofern jedoch seit 2016 kein Verkauf der Liegenschaft erfolgte, bestand die Option Vorkauf auch nicht. Aktuell liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor, dass die Liegenschaft seit 2016 verkauft wurde. Die erfolgte Aufteilung hingegen hätte auch durch eine soziale Erhaltungssatzung nicht verhindert werden können, auch wenn sich durch die so genannte 7-Jahresregel eine leichte Verbesserung ergeben hätte. Die 7-Jahresregel führt aktuell dazu, dass die Frist ab der Eigenbedarfskündigungen möglich sind von 10 auf 12 Jahre erhöht wird. Diese Verbesserung ist jedoch sowohl für die stadtstrukturellen Veränderungen als auch die Situation Mieter*innen bedeutungslos, weshalb das Bezirksamt seit langem die Streichung des §172(4),6 BauGB fordert.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt

Drucksache beim Bezirksamt
 

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