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Übernahme von Bestattungskosten

Mündliche Anfrage DS/1906/V

Initiatorin: Katja Jösting

Ich frage das Bezirksamt:

1.)    Wie sind die üblichen Reaktions- und Bearbeitungszeiten des Sozialamtes bei Anträgen zur Kostenübernahme/Kostenerstattung bei Bestattungen?

2.)    Erfolgt eine Erstattung dieser Kosten auch dann, wenn die Kosten vor einem Entscheid des Amtes durch z.B. haushaltsfremde Familienangehörige oder Freunde und Bekannte ausgelegt und quasi als Darlehen an die Antragsteller*innen vergeben werden? Wenn nein, warum nicht?

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales, Stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie sind die üblichen Reaktions- und Bearbeitungszeiten des Sozialamtes bei Anträgen zur Kostenübernahme/Kostenerstattung bei Bestattungen?

Anträge auf Bestattungskosten werden in der Regel sofort bei Eingang gesichtet. Fehlende Unterlagen werden umgehend bei den Antragsteller*innen angefordert, der Kontakt erfolgt häufig telefonisch und per E-Mail um die Bearbeitungszeit möglichst kurz zu halten. Die weitere Bearbeitungszeit hängt von der Mitwirkung der antragstellenden Angehörigen ab, diese erfolgt mitunter schleppend.

 

2. Erfolgt eine Erstattung dieser Kosten auch dann, wenn die Kosten vor einem Entscheid des Amtes durch z.B. haushaltsfremde Familienangehörige oder Freunde und Bekannte ausgelegt und quasi als Darlehen an die Antragsteller*innen vergeben werden? Wenn nein, warum nicht?

Wenn erkennbar ist, dass sich bestattungspflichtige Angehörige Geld geliehen haben bzw. ein Darlehensvertrag vorliegt, würde ein Antrag auf Bestattungskosten auch positiv beschieden werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Antragsteller*innen den Auftrag zur Bestattung selbst erteilt haben.

Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen umfasst insbesondere auch die Feststellung, wer die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Leistungen nach § 74 SGB XII sind auch möglich zu bewilligen, sofern eine Bestattung bereits vollzogen ist. Es ist dann allerdings Voraussetzung, dass die Antrags-/Leistungsberechtigten im Sinne des Gesetzes auch selbst die Bestattung beauftragt haben. Wer die Bestattung beauftragt hat, ist Rechnungsempfänger und zur Kostentragung verpflichtet. Sind dies nicht die Bestattungspflichtigen im Sinne des Bestattungsgesetzes, kann im Nachhinein keine Situation geschaffen werden, welche die Pflicht zur Kostentragung nachträglich abändert. Nach diesen Grundlagen werden entsprechende Anträge bearbeitet und beschieden.

Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler

Drucksache beim Bezirksamt
 

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