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Öffnungszeiten von Verkaufsstellen am Sonntag

Schriftliche Anfrage SA/246/V

Initiator: Oliver Nöll

Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie viele Verkaufsstellen hatten nach Kenntnis des Bezirksamtes am Sonntag, den 4. November 2018 aus „Anlass eines besonderen Ereignisses, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten“ gem. § 6 Abs. 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes geöffnet?

2. Wie viele Sonntagsöffnungen gem. § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz haben im Bezirk in 2018 stattgefunden? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

3. Wie viele Anzeigen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz für Sonntagsöffnungen sind beim Bezirksamt eingegangen und inwieweit waren diese fristgemäß?

4. Wie viele Anzeigen gem. § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz für Sonntagsöffnungen sind in 2018 insgesamt beim Bezirksamt eingegangen? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

5. Welche „besonderen Ereignisse“ gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz wurden als Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 4. November 2018 genannt und inwieweit wurden diese auf ihre Zulässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz hin überprüft? (Bitte im Einzelnen aufschlüsseln)?

6. Wenn keine Überprüfung der Zulässigkeit der jeweils genannten Anlässe erfolgte: Warum nicht?

7. Welche besonderen Ereignisse gem. § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz wurden in 2018 als Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen genannt und inwieweit wurden diese auf ihre Zulässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz überprüft? (Bitte im Einzelnen aufschlüsseln.)

8. Wie viele Verkaufsstellen wurden am Sonntag, den 4. November 2018 gem. § 8 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz durch die zuständige Behörde kontrolliert?

9. Wie viele Kontrollen gem. § 8 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz fanden in 2018 statt? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

10. Wie viele Ordnungswidrigkeiten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Ladenöffnungsgesetz wurden am Sonntag, den 4. November 2018 festgestellt?

11. Wie viele Ordnungswidrigkeiten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 wurden in 2018 durch die zuständige Behörde festgestellt? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie viele Verkaufsstellen hatten nach Kenntnis des Bezirksamtes am Sonntag, den 4. November 2018 aus „Anlass eines besonderen Ereignisses, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten“ gem. § 6 Abs. 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes geöffnet?

Am 4.11.2018 hatte das Ring Center aufgrund der Aktion Top Secret, die East Side Mall aufgrund der Neueröffnung sowie 5 weitere Betriebe aufgrund eines Firmenjubiläums geöffnet.

 

2. Wie viele Sonntagsöffnungen gem. § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz haben im Bezirk in 2018 stattgefunden? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

Monat Betriebe Januar 1 Februar März 4 plus Ringcenter April 2 Mai 1 Juni 2 Juli 9 August 1 September 0 Oktober 3 November 1 Ohne 04.11.2018

Monat

Betriebe 

Januar

1 

Februar

  

März

4 plus Ringcenter 
April2 
Mai1 
Juni2 
Juli9 
August1 
September0 
Oktober3 
November1

Ohne 04.11.2018

 

3. Wie viele Anzeigen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz für Sonntagsöffnungen sind beim Bezirksamt eingegangen und inwieweit waren diese fristgemäß?

4. Wie viele Anzeigen gem. § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz für Sonntagsöffnungen sind in 2018 insgesamt beim Bezirksamt eingegangen? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

Siehe Beantwortung zu Frage 2. Alle Anzeigen waren fristgemäß. Weitere schriftliche Anzeigen sind nicht eingegangen.

 

5. Welche „besonderen Ereignisse“ gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz wurden als Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 4. November 2018 genannt und inwieweit wurden diese auf ihre Zulässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz hin überprüft? (Bitte im Einzelnen aufschlüsseln)?

6. Wenn keine Überprüfung der Zulässigkeit der jeweils genannten Anlässe erfolgte: Warum nicht?

Siehe Beantwortung zu Frage 1. Alle Anträge werden auf Zulässigkeit geprüft.

 

7. Welche besonderen Ereignisse gem. § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz wurden in 2018 als Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen genannt und inwieweit wurden diese auf ihre Zulässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz überprüft? (Bitte im Einzelnen aufschlüsseln.)

Neben Straßenfesten und Firmenjubiläen gab es die unter Punkt 1. genannten Ereignisse, sowie die Aktionen Osterfest, Frühlingsanfang, Sommeranfang und Winteranfang, die jeweils mit entsprechenden Aktionen stattfanden. Die Prüfung auf Zulässigkeit fand jeweils statt.

 

8. Wie viele Verkaufsstellen wurden am Sonntag, den 4. November 2018 gem. § 8 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz durch die zuständige Behörde kontrolliert?

9. Wie viele Kontrollen gem. § 8 Abs. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz fanden in 2018 statt? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.) Prüfungen finden im Rahmen der personellen Kapazitäten statt. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt.

Am 04.11. fanden keine speziellen Prüfungen statt.

 

10. Wie viele Ordnungswidrigkeiten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Ladenöffnungsgesetz wurden am Sonntag, den 4. November 2018 festgestellt?

11. Wie viele Ordnungswidrigkeiten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 wurden in 2018 durch die zuständige Behörde festgestellt? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.)

Es ist ein sehr spezieller Tatbestand des Ladenöffnungsgesetzes angefragt. Zu diesem haben wir keine Anzeigen / Ordnungswidrigkeitenverfahren im Jahr 2018 und auch nicht in den Jahren davor.

„§ 9 Abs.1 Nr. 3: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle,…entgegen § 6 über die zulässige Anzahl der Sonn- oder Feiertage oder über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Verkaufsstellen öffnet oder Waren anbietet oder die rechtzeitige Anzeige in Textform unter Angabe des Anlasses bei der zuständigen Behörde unterlässt,…“

§ 6 Weitere Ausnahmen (1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung legt im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Bei Vorliegen eines herausragend gewichtigen öffentlichen Interesses können andere Öffnungszeiten festgesetzt und die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Die Allgemeinverfügung soll bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals beziehungsweise zum Ende des vierten Vorjahresquartals für das folgende Halbjahr verkündet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den 1. Januar, den 1. Mai, den Karfreitag,den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember. (2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Verkaufsstellen dürfen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet haben, soweit nicht nach Absatz 1 die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.

Insgesamt wurden bezüglich (anderer) Tatbestände des Ladenöffnungsgesetzes im Jahre 2018, 49 Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt.

Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
 

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