Islamischer Religionsunterricht an Friedrichshain-Kreuzberger Schulen

Schriftliche Anfrage SA/016/V

Initiatorin: Elke Dangeleit

Die Beantwortung der Schriftliche Anfrage erfolgte durch das Bezirksamt, Abteilung für Wirtschaft, Ordnungsamt, Schule und Sport (Bezirksstadtrat Herr Andy Hehmke) 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1.) Gibt es im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Daten über den Bedarf an islamischen Religionsunterricht an Grundschulen/Sekundarschulen/Gymnasien?

An 11 allgemeinbildenden Grundschulen in Friedrichshain-Kreuzberg wird islamischer Religionsunterricht angeboten. Diese Schulen sind mit der entsprechenden Teilnehmerzahl der Schülerinnen und Schüler in der Anlage aufgeführt.

1.1.) Wenn ja: Wie hoch ist der Bedarf und wie gedenkt das Bezirksamt, den festgestellten Bedarf abzudecken?

Ein darüber hinausgehender Bedarf an islamischem Religionsunterricht wurde nicht angemeldet.

1.2.) Wenn nein: Gibt es Planungen im Bezirksamt zu einer Bedarfserhebung bezogen auf die Nachfrage nach islamischen Religionsunterricht und auf den personellen Bedarf an Religionslehrern?

Der Religionsunterricht ist gemäß § 13 Abs. 1 SchulG Sache der Religionsgemeinschaften. Eine Personalbedarfsplanung durch den Bezirk findet nicht statt, sondern ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften.

 

2.) Welche muslimischen Verbände, Vereine und/oder Organisationen unterrichten an welchen Schulen im Bezirk? Bitte eine Liste anfertigen, aus der hervorgeht, an welcher Schule welche muslimischen Organisationen unterrichten.

2.1.) Wie werden die türkischen/kurdischen Aleviten und Alevitinnen in den Religionsunterricht mit einbezogen? Gibt es spezielle Angebote für alevitische Religionsangehörigeu.a. auch an Schulen in unserem Bezirk, ggf. wo genau?

2.2.) Ist dem Bezirksamt bekannt, ob es von der Religionsgemeinschaft der Eziden und Ezidinnen Bedarf an Religionsunterricht gibt? Gibt es Kontakte des Bezirksamteszu ezidischen Organisationen, ggf. zu welchen? Wenn nicht, gibt es Bestrebungen, Kontakt zu diesen Organisationen aufzunehmen und diese ggf. in den Migrationsbeirat mit einzubeziehen?

Anbieter von islamischen Religionsunterricht nach § 13 SchulG sind die Islamische Föderation in Berlin und die Alevitische Gemeinde zu Berlin e.V.

Weiteres siehe Anlage.

 

3.) Ist dem Bezirksamt die Aussage in einer Dokumentation der WissenschaftlichenDienste des Bundestages über muslimische Organisationen in Deutschland bekannt "DITIB ist gemäß Satzung an das staatliche Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Türkei in Ankara (Diyanet) angebunden." Ist dem Bezirksamt darüber hinaus bekannt, dass die Lehrkräfte der islamischen Vereinigung Ditib direkt der türkischen Religionsbehörde in Ankara unterstellt sind und von dort in die Ditib-Moscheen entsandt werden? Ist dem Bezirksamt zudem bekannt, dass die Islamische Föderation aus der militanten islamistischen ‚Milli Görüs‘, der u.a. die Mevlana-Moschee am Kottbusser Tor angehört, hervorgegangen ist?

3.1.) Wenn ja: Seit wann ist dies dem Bezirksamt bekannt und welche Konsequenzen für die Zusammenarbeit mit Ditib/Islamische Föderation wurden ergriffen?

3.2.) Wenn nein: Plant das Bezirksamt in nächster Zukunft entsprechende?

3.3.) Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die türkische Religionsbehörde den Wortlaut der Freitagsgebete auch für Moscheen in Deutschland, respektive auch für Friedrichshain-Kreuzberg vorgibt? Teilt das Bezirksamt die Einschätzung, dass die Verurteilung der Silvesterbräuche in der Türkei und Europa als unislamisch in den Freitagsgebeten zu Spannungen zwischen konservativ-muslimischen und säkularen, bzw. Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften aus der Türkei führen können? Wie gedenkt das Bezirksamt, präventiv auf diese Entwicklungen einzuwirken?

Das Bezirksamt hat keinen Einfluss auf die Auswahl der Anbieter von Religionsunterricht an den Schulen. Dies gilt auch für die Inhalte des Religionsunterrichts und die verwendeten Materialien. Das Bezirksamt kann Angelegenheiten, die sich seiner Zuständigkeit vollständig entziehen, nicht bewerten. Es handelt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

DITIB bietet keinen Religionsunterricht nach § 13 SchulG an. Die Islamische Föderation hat das Recht, islamischen Religionsunterricht anzubieten, gerichtlich durchgesetzt (Oberverwaltungsgericht Berlin Urteil vom 4. November 1998, Az.: OVG 7 B 4.98). Die Revision hiergegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000, Az.: 6 C 5.99, zurückgewiesen.

Nach § 13 Abs. 3 SchulG übernehmen die Religionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Nach Nummer 8 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften über den Religions- oder Weltanschauungsunterricht (AV Religions- oder Weltanschauungsunterricht) dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde Einsicht in den Unterrichtsablauf nehmen und zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche abstatten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Erteilung von Religionsunterricht eine autonome, vom Staat grundsätzlich in keiner Weise zu beeinflussende Angelegenheit ist. Die staatliche Überprüfung muss sich darauf beschränken, dass der Unterricht nicht den Bildungszielen der Berliner Schule und der Werteordnung des Grundgesetzes zuwiderläuft und in seinem Gesamtgepräge eine Art „Gegenunterricht“ zum sonstigen Schulunterricht darstellt. Erkenntnisse, dass ein solcher „Gegenunterricht“ erteilt wird, liegen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nicht vor.

 

3.4.) Gibt es Erkenntnisse darüber, welche Unterrichtsmaterialien im islamischen Religionsunterricht an Schulen eingesetzt werden? Wie kann das Bezirksamt gewährleisten, dass kein rassistisches, frauenverachtendes, Gewalt verherrlichendes Lehrmaterial eingesetzt wird, wie dies im Falle einer Broschüre mit einem Gewaltverherrlichenden ‚Märttyrer‘-Comic der Fall war?

Entsprechend der Auskunft der zuständigen Fachabteilung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegen genehmigte Curricula vor, nicht jedoch Unterrichtswerke. Es sollen von Seiten der Schulleitungen Unterrichtsbesuche und Gespräche mit den Anbietern stattfinden.

Darüber hinaus sollen verwendete Unterrichtsmaterialien durch die Schulleitungen geprüft werden. Meldungen über diesbezügliche Unregelmäßigkeiten liegen von Seiten der Schulen nicht vor.

Zu den verwendeten Unterrichtsmaterialien – siehe Anlage.

 

3.5.) Wie sind die islamischen Religionslehrer in die Teams der Lehrkräfte an den Schulen eingebunden? Gibt es Lehrpläne für den Unterricht, die von staatlicher Seite kontrolliert werden?

Die islamischen Religionslehrer sind überwiegend in die Teams der Lehrkräfte eingebunden. Weiteres ist der Anlage zu entnehmen. Bezüglich der Lehrpläne liegen genehmigte Curricula vor.