Bauvorhaben Hafenplatz/ Köthener Straße

mündliche Anfrage | DS/0347/VI

Initiatorin: Gaby Gottwald

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie ist der neuste Stand der Planungen zum Bauvorhaben am Hafenplatz /Köthener Straße, dem laut Senat eine neue Projektidee mit deutlich erhöhter Baumasse vorliegt (vergl. DrS 19/11401)?

2. Erfordert eine deutliche Erhöhung der Baumasse gegenüber dem Projektentwurf von 2019 einen Bebauungsplan?

3. Was resultiert aus dem Bauvorbescheid für das ehemalige Vorhaben, der auf Grundlage von § 34, BauGB erteilt wurde und am 23.9.22 ausläuft?

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie ist der neuste Stand der Planungen zum Bauvorhaben am Hafenplatz /Köthener Straße, dem laut Senat eine neue Projektidee mit deutlich erhöhter Baumasse vorliegt (vergl. DrS 19/11401)?

Es gibt noch keine Planung, erste räumliche Überlegungen sollen in einem Dialogverfahren ab Oktober entwickelt werden, zu dem die Eigentümerinnen auch Mitglieder der BVV einladen wollen. So ein Verfahren ist dringend notwendig, um gemeinsam mit Mietern, Verwaltung, Politik, Vorhabenträgern und potentiellen Partnern überhaupt in ein kooperatives Verfahren einzusteigen. Etwaige Projektideen stellen nicht den Ausgangspunkt für dieses Dialogverfahren dar. Vielmehr hält es das Bezirksamt für zeitgemäß, wenn an diesem Standort ein ergebnisoffener Dialog, auch mit den Mieter*innen, zu einem von vielen Akteuren gemeinsam getragenen, städtebaulichen Konzept führt. Nur so kann gemeinwohlorientierte Nachverdichtung gelingen.

 

2. Erfordert eine deutliche Erhöhung der Baumasse gegenüber dem Projektentwurf von 2019 einen Bebauungsplan?

Das im Bauvorbescheid dargestellte Bebauungskonzept stellt das absolute Maximum dar, das nach bestehendem Baurecht noch genehmigungsfähig ist. Eine weitere Erhöhung der Baumassen würde ein Bebauungsplanverfahren erfordern.

 

3. Was resultiert aus dem Bauvorbescheid für das ehemalige Vorhaben, der auf Grundlage von § 34 BauGB erteilt wurde und am 23.9.22 ausläuft?

Der am 23.09.2020 erteilte Bauvorbescheid wurde auf Grundlage des rechtskräftigen Baunutzungsplans entschieden. Lediglich die Art der Nutzung, die hier ein Kerngebiet festgesetzt hat, ist obsolet und wurde damit auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Wenn der Bauvorbescheid im September dieses Jahres ausläuft, könnte er bei einem Verlängerungsantrag oder einer Neubeantragung wieder entsprechend gleich beantwortet werden, solange sich die Rechtsgrundlagen nicht verändert haben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Florian Schmidt

Bezirksstadtrat für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung

 

Drucksache beim Bezirksamt