Baumfällung für Neubau?

mündliche Anfrage | DS/0388/VI

Initiatorin: Karolin Behlert

 

 Ich frage das Bezirksamt: 

1.) Bezüglich der DS/0041/VI mit Beschluss vom 30.03.2022: Welche Verfahren hat das Bezirk-samt eingeleitet, um diesen Beschluss umzusetzen? 

2.) Wann war dem Bezirksamt bekannt, dass in Verbindung mit dem Bau der 3-Religionen-Kita 20 Bäume gefällt werden sollen? 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

  1. Bezüglich der DS/0041/VI mit Beschluss vom 30.03.2022: Welche Verfahren hat das Bezirksamt eingeleitet, um diesen Beschluss umzusetzen?

Das Bezirksamt hat die Abteilung für Abteilung für Verkehr, Grünflächen, Ordnung und Umwelt mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt. Das Umwelt- und Naturschutzamt prüft, ob und inwieweit der Beschluss rechtlich und organisatorisch umgesetzt werden kann. Dazu wird der BVV demnächst in einer Vorlage zur Kenntnisnahme berichtet.

 

2. Wann war dem Bezirksamt bekannt, dass in Verbindung mit dem Bau der 3-Religionen-Kita 20 Bäume gefällt werden sollen?

Die Jugendstadträtin hat mit Pressemitteilung Nr. 13 vom 26.01.2022 über den Bau »Drei-Religionen-Kita« in Friedrichshain informiert (https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/aktuelles/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1170988.php). Den Antrag auf Baugenehmigung hat der Bauherr am 08.06.2022 gestellt. Der Bauantrag sieht die Fällung von 25 Bäumen vor. Daher (weil von dem Bauvorhaben Bäume betroffen sind), wurde die untere Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt) von der Baugenehmigungsbehörde im Verfahren beteiligt. Derzeit wird geprüft, für welche Bäume nach den Vorschriften der Baumschutzverordnung die Fällgenehmigung erteilt werden muss. Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Baumschutzverordnung haben Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen- d.h. vorhandenen - Baurecht zurückzutreten, sofern nicht durch eine vertretbare Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers geschützte Bäume erhalten werden können oder eine bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht durch bereits vorhandene Stellplätze und die Schaffung eines weiteren Stellplatzes auf dem Grundstück an anderer als der im Bauantrag vorgesehenen Stelle ohne Beseitigung geschützter Bäume erfüllt werden kann. Das gegebene – d.h. auf einem Grundstück vorhandene - Baurecht ist praktisch Eigentum des Grundstückeigentümers, auf dessen Umsetzung er einen Rechtsanspruch hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

Abt. Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung

Bezirksstadtrat Florian Schmidt

 

Drucksache beim Bezirksamt