Leiharbeitsverträge

zur BVV am 14.12.2022 | DS/0557/VI

Initiator: Jörn Rieken

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Aus welchen Gründen ist eine dauerhafte Übernahme von bei Leiharbeitsfirmen eingesetzten Arbeiter:innen nicht geplant (einzeln für jeden Auftragsbereich auszuführen)?
     
  2. Warum wurden beim Schul- und Sportamt aufgeführte Sportplatzwarte mit Befristung durchgehend bis voraussichtlich zum 2024 bisher nicht fest angestellt?
     
  3. Warum wurden beim Schul- und Sportamt aufgeführte Schulhausmeister mit Befristung durchgehend bis voraussichtlich zum 2024 bisher nicht fest angestellt?
     

 

Beantwortung: BezStR Herr Hehmke

 

Das Bezirksamt hat mir die Beantwortung übertragen, weil meine Aufgabenbereiche sozusagen namentlich genannt sind, aber es liegen Zuarbeiten aus mehreren anderen Ämtern vor, die ich natürlich mit vorlese.

zu Frage 1: Also so einfach ist das nicht möglich. Also wenn man Personen im Öffentlichen Dienst dauerhaft beschäftigt, bedarf dieses eines relativ umständlichen Auswahlverfahrens und … also Stellenbesetzungsverfahrens, das ist beteiligungspflichtig, da sind natürlich… ist natürlich die Personalvertretung des Bezirksamtes involviert und es gibt sehr viele formale Vorschriften, deswegen… kann man das, so wie von Ihnen vorausgesetzt, gar nicht sagen. Ich würde aber jetzt sozusagen die Antworten aus den einzelnen Ämtern vortragen und danach noch etwas zu Ihren weiteren Fragen sagen.

Die Ausführungen des Schul- und Sportamtes: Der temporäre Einsatz von Mitarbeitenden über Leiharbeitsfirmen erfolgt ausschließlich als Ersatz für temporär fehlendes, fest angestelltes Personal z.B. bei längeren Erkrankungen.

Der Einsatz dient der Erfüllung der Aufgaben der fest angestellten Beschäftigten in der Zeit ihrer Abwesenheit. In keinem Falle wird durch den Rückgriff auf Leiharbeitskräfte ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis verhindert oder dessen Beginn verzögert. Finanziert werden kann Leiharbeit nur dann, wenn z.B. durch längere Krankheit die Lohnfortzahlung für die regulär Beschäftigten entfällt und die Personalmittel frei werden, um eine Person temporär zu beschäftigen.

Eine dauerhafte Übernahme von Zeitarbeitskräften kann nur nach erfolgreichem Stellenbesetzungsverfahren erfolgen, sofern es eine ausgeschriebene freie Stelle gibt. Im Sinne der Förderung von guter Arbeit ist es dem Bezirksamt ein Anliegen, soweit wie möglich auf den Einsatz von Leiharbeitskräften zu verzichten. Das hat das Bezirksamt übrigens vor kurzem erst beschlossen auf Vorlage des Kollegen Nöll, und das bezieht sich auf Leiharbeit und Minijobs dort namentlich in der Vorlage. Wir verlangen dies bei öffentlichen … also bei Ausschreibungen von unseren Auftragnehmern, also von den Firmen, die wir beauftragen, bestimmte Dinge zu tun und natürlich legen wir dieses Kriterium auch an uns selbst an, aber es sind Ausnahmen formuliert und diese Ausnahmen gelten eben dann, wenn eine Dienstleistung der Ämter in dem Falle nicht erbracht werden kann, Personen temporär nicht da sind und ansonsten droht, dass die Aufgabe nicht gemacht werden kann. Also wenn die Alternative nur darin besteht, dass eine Aufgabe vorübergehend gar nicht erledigt wird, worüber sich auch viele Bürgerinnen und Bürger beschweren würden oder durch den Rückgriff auf Leiharbeitsverhältnisse bei Abwesenheit regulär Beschäftigter, erscheint auch Leiharbeit als ein geeignetes Mittel im Einzelfall.

Die Zuarbeit des Gesundheitsamtes: Im Gesundheitsamt war im Zeitraum vom 03.08.2020 bis zum 31.10.2020 eine Mitarbeiterin aus einer Leiharbeitsfirma für die Kontaktnachverfolgung im Rahmen des pandemischen Geschehens eingesetzt. Dieser Einsatz war nur vorübergehend zur Bewältigung zusätzlicher pandemischer Aufgaben geplant und einmalig, da der reguläre Arbeitsvertrag erst zum 01.11.2020 realisiert werden konnte. Die Mitarbeiterin wurde ab dem 01.11.2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des TVL, also des Tarifvertrags der Länder, weiterbeschäftigt. Sie hat zum 31.12.2021 auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis beendet.

Die Zuarbeit des Amtes für Soziales: Die vom Amt für Soziales eingesetzten zwei Leiharbeitnehmer*innen sind im Zuge der Corona-Pandemie mit temporären Aufgaben betraut worden. Die beiden betreffenden Beschäftigten haben durch ihre Arbeit überzeugt und sind weiterhin zunächst in befristeten Arbeitsverhältnissen im Amt für Soziales tätig. Beide haben die Möglichkeit, sich auf Planstellen zu bewerben. Durch ihre Erfahrungen haben sie sicher gute Chancen. Insofern ist die Fragestellung für das Amt für Soziales nicht zutreffend.

Zuarbeit des Amtes für Bürgerdienste: Die vom Amt für Bürgerdienste eingesetzten Mitarbeiter*innen, die über Leih- bzw. Zeitarbeitsfirmen beauftragt werden, sind im Zuge der Wahlvorbereitungen temporär eingesetzt worden. Da das Amt für Bürgerdienste nur sehr vereinzelt auf Leiharbeitsfirmen zurückgreift und eingesetzte Mitarbeiter*innen auch im Einzelfall in erfolgreiche, dauerhafte Beschäftigung gebracht hat, trifft die Fragestellung auf das Amt für Bürgerdienste nicht zu.

Und als letztes die Zuarbeit aus der Abteilung Finanzen, Personal, Wirtschaftsförderung, Kultur und Diversity: Leiharbeiternehmer*innen werden in der Regel nur bei kurzfristigem, vorübergehendem Bedarf eingesetzt. Eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis wird nicht ausgeschlossen, ist vor dem Hintergrund des in der Regel nur vorübergehenden Bedarfs aber die Ausnahme.

zu Frage 2: Da wird nach den Sportplatzwarten gefragt. Im Bereich der Sportförderung gibt es keine Arbeitskräfte, die durchgehend bis 2024 im Rahmen von Leiharbeit im Einsatz sind. Nach meiner Kenntnis gibt es einen Fall, wo eine Arbeitskraft über ein Leiharbeitsverhältnis temporär beschäftigt wurde und diese Kraft ist derzeit zum zweiten Mal im Einsatz, wiederum nur temporär, also keinesfalls durchgehend bis 2024.

zu Frage 3: Auch im Bereich der Schulhausmeister gibt es keine Arbeitskräfte, die durchgehend bis 2024 im Rahmen von Leiharbeit im Einsatz sind. Bei Auswahlverfahren für die dauerhafte Besetzung freier Stellen können sich alle Personen bewerben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Es gibt im Schul- und Sportamt - vielleicht meinen Sie auch dies, ich weiß es nicht, Herr Rieken - auch Mitarbeitende, die über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, also durch das Jobcenter gefördert, beschäftigt sind. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Leiharbeit, sondern um Fördermaßnahmen im Rahmen des Sozialgesetzbuches II.

 

Drucksache beim Bezirksamt